Jetzt immer up to date bleiben!
Weitere Informationen in unserer Datenschutzerklärung.
Vielen Dank,
wir haben Dir eine E-Mail an gesendet. Bitte bestätige diese.

Für ein Zahnmedizinstudium muss oft tief in die Tasche gegriffen werden. Miete, Semestergebühren, Bücher, Arbeitsunterlagen, ein Laptop, Material und Instrumentarium – hier kommt einiges zusammen. Dabei können steuerliche Vorteile durch Ansatz der Kosten als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung entstehen. Einen ersten Überblick über mögliche steuerliche Ansätze erhältst du im Folgenden.
Für nähere Informationen sprich bitte frühzeitig mit der Steuerberatung deines Vertrauens.
Steuerlicher Ansatz über den/die Student:in
Ansatz bei Erstausbildung/Erststudium (ohne bisherige abgeschlossene Berufsausbildung/Studium):
Die Kosten im Rahmen einer Erstausbildung stellen Sonderausgaben dar. Als Sonderausgaben sind maximal 6.000€ Ausbildungskosten pro Jahr absetzbar. Bei Ausübung einer steuerpflichtigen Beschäftigung mindern die Sonderausgaben den Gesamtbetrag der Einkünfte und somit die Steuerlast. Sofern keine Steuerpflicht besteht, resultiert aus der Absetzbarkeit der Studienkosten als Sonderausgaben kein Steuervorteil. Sonderausgaben können lediglich im Jahr ihrer Entstehung angesetzt werden und nicht als Verlustvortrag in spätere Jahre übernommen werden.
Ausnahme - Duales Studium als Erststudium:
Im Rahmen eines dualen Studiums als Erststudium ist das Absetzen von Werbungskosten möglich. In diesem Fall können die Studienkosten in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden. Ein Verlustvortrag ist ebenfalls möglich.
Ansatz bei Zweitausbildung (mit vorheriger abgeschlossener Berufsausbildung/Studium):
Für alle, die bereits ein Studium oder eine Ausbildung abgeschlossen haben, besteht das höchste Potential für eine attraktive Rückzahlung.
- mit eigenen Einkünften:
Ausgaben für die Zweitausbildung sind in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar. Sollten die Kosten die Einnahmen übersteigen, besteht die Möglichkeit eines Verlustvortrags. Dies bedeutet, dass der Verlust auf die Einkünfte im Folgejahr angerechnet werden kann und sie den steuerlichen Vorteil dann ausschöpfen können.
- ohne eigene Einkünfte:
In diesem Fall gibt es die Möglichkeit (vorweggenommene) Werbungskosten anzusetzen. Dann entsteht ein Verlustvortrag in Höhe der Werbungskosten und eine Anrechnung auf die
Einkünfte im Folgejahr/in den folgenden Jahren.
Steuerlicher Ansatz über die Eltern:
1. Mit Kindergeldanspruch:
Neben dem Kinderfreibetrag und dem Bedarfsfreibetrag können Eltern einen Ausbildungsfreibetrag erhalten. Die Gewährung des Ausbildungsfreibetrages erfolgt unter der Voraussetzung, dass tatsächlich Aufwendungen entstanden sind und vom Elternteil getragen wurden. Der Ausbildungsfreibetrag ist unabhängig von der Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge des volljährigen Kindes. Dieser beträgt 924€ pro Jahr (Stand: 2021) und wird unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
- Das Kind ist volljährig
- Das Kind befindet sich in einer Ausbildung (Studium)
- Das Kind lebt nicht mehr im elterlichen Haushalt
- Die Eltern sind bzw. der Elternteil ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
- Die Eltern haben bzw. der Elternteil hat für das Kind Anspruch auf Kindergeld
2. Ohne Kindergeldanspruch:
Die Eltern haben die Möglichkeit der Kostenübernahme in Form von Unterhaltsleistungen an den Studierenden. Die Zahlung der Eltern erfolgt an den Studierenden oder in Form des „abgekürzten Zahlungsweges“ im Namen des Studierenden an bspw. die Henry Schein Dental Deutschland GmbH.
Eltern können diese Unterhaltskosten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Die außergewöhnlichen Belastungen stellen Sonderausgaben dar, welche bei den Eltern bis maximal 9.744€ (Stand: 2021) pro Jahr geltend gemacht werden können.
Voraussetzungen:
- Das Vermögen der Studierenden liegt bei max. 15.500€.
- Einkünfte und Bezüge des Studierenden werden auf den Maximalbetrag angerechnet. Der Freibetrag liegt bei 624€.
Achtung:
- Studierende müssen zwingend Rechnungsempfänger bleiben.
- Die Unterhaltszahlungen müssen regelmäßig erfolgen.
Fazit:
Als Zahnmedizinstudent:in solltest du dir mögliche steuerliche Vorteile nicht entgehen lassen. Für nähere Informationen sprich bitte frühzeitig mit der Steuerberatung deines Vertrauens!