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Für ein Zahnmedizinstudium muss oft tief in die Tasche gegriffen werden. Miete, Semestergebühren, Bücher, Arbeitsunterlagen, ein Laptop, Material und Instrumentarium – hier kommt einiges zusammen. Dabei können steuerliche Vorteile durch Ansatz der Kosten als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung entstehen. Einen ersten Überblick über mögliche steuerliche Ansätze erhältst du im Folgenden.
Für nähere Informationen sprich bitte frühzeitig mit der Steuerberatung deines Vertrauens.
Steuerlicher Ansatz über den:die Student:in
Ansatz bei Erstausbildung/Erststudium (ohne bisherige abgeschlossene Berufsausbildung/Studium):
Die Kosten im Rahmen einer Erstausbildung stellen Sonderausgaben dar. Als Sonderausgaben sind maximal 6.000 Euro Ausbildungskosten pro Jahr absetzbar. Bei Ausübung einer steuerpflichtigen Beschäftigung mindern die Sonderausgaben den Gesamtbetrag der Einkünfte und somit die Steuerlast. Sofern keine Steuerpflicht besteht, resultiert aus der Absetzbarkeit der Studienkosten als Sonderausgaben kein Steuervorteil. Sonderausgaben können lediglich im Jahr ihrer Entstehung angesetzt werden und nicht als Verlustvortrag in spätere Jahre übernommen werden.
Ausnahme - Duales Studium als Erststudium:
Im Rahmen eines dualen Studiums als Erststudium ist das Absetzen von Werbungskosten möglich. In diesem Fall können die Studienkosten in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden. Ein Verlustvortrag ist ebenfalls möglich.
Ansatz bei Zweitausbildung (mit vorheriger abgeschlossener Berufsausbildung/Studium):
Für alle, die bereits ein Studium oder eine Ausbildung abgeschlossen haben, besteht das höchste Potential für eine attraktive Rückzahlung.
- mit eigenen Einkünften:
Ausgaben für die Zweitausbildung sind in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar. Sollten die Kosten die Einnahmen übersteigen, besteht die Möglichkeit eines Verlustvortrags. Dies bedeutet, dass der Verlust auf die Einkünfte im Folgejahr angerechnet werden kann und sie den steuerlichen Vorteil dann ausschöpfen können.
- ohne eigene Einkünfte:
In diesem Fall gibt es die Möglichkeit (vorweggenommene) Werbungskosten anzusetzen. Dann entsteht ein Verlustvortrag in Höhe der Werbungskosten und eine Anrechnung auf die
Einkünfte im Folgejahr/in den folgenden Jahren.
Steuerlicher Ansatz über die Eltern:
1. Mit Kindergeldanspruch:
Für studierende Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, können Eltern Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag erhalten.
Ausbildungsfreibetrag für Eltern:
(Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines auswärtig untergebrachten volljährigen Kinder in Berufsausbildung)
Neben dem Kinderfreibetrag und dem Bedarfsfreibetrag können Eltern einen Ausbildungsfreibetrag erhalten. Die Gewährung des Ausbildungsfreibetrages erfolgt unter der Voraussetzung, dass tatsächlich Aufwendungen entstanden sind und vom Elternteil getragen wurden. Der Ausbildungsfreibetrag ist unabhängig von der Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge des volljährigen Kindes. Dieser ist am 01. Januar 2023 von 924 Euro auf 1.200 Euro je Kalenderjahr angehoben worden und wird unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
- Das Kind ist volljährig
- Das Kind befindet sich in einer Ausbildung/Studium
- Das Kind lebt nicht (mehr) im Haushalt der Eltern bzw. des Elternteils
- Die Eltern sind bzw. der Elternteil ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
- Für das Kind besteht Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag
2. Ohne Kindergeldanspruch:
Die Eltern haben die Möglichkeit der Kostenübernahme in Form von Unterhaltsleistungen an den Studierenden. Die Zahlung der Eltern erfolgt an den Studierenden oder in Form des „abgekürzten Zahlungsweges“ im Namen des Studierenden an bspw. die Henry Schein Dental Deutschland GmbH.
Eltern können diese Unterhaltskosten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Die außergewöhnlichen Belastungen stellen Sonderausgaben dar, welche bei den Eltern für 2023 bis maximal 10.908 Euro (entspricht dem steuerlichen Grundfreibetrag) pro Jahr geltend gemacht werden können. Für 2024 ist eine weitere Anhebung auf 11.604 Euro vorgesehen.
Voraussetzungen:
- Das Vermögen der Studierenden liegt bei max. 15.500 Euro.
- Einkünfte und Bezüge des Studierenden werden auf den Maximalbetrag angerechnet. Der Freibetrag liegt bei 624 Euro.
Achtung:
- Studierende müssen zwingend Rechnungsempfänger:in bleiben.
- Die Unterhaltszahlungen müssen regelmäßig erfolgen.
Fazit:
Als Zahnmedizinstudent:in solltest du dir mögliche steuerliche Vorteile nicht entgehen lassen. Für nähere Informationen sprich bitte frühzeitig mit der Steuerberatung deines Vertrauens!