
Solche Situationen sind selten spektakulär, werfen aber eine Frage auf, die viele Zahnärzt:innen im Praxisalltag beschäftigt: Wo genau liegen die Grenzen der zahnärztlichen Verschreibungskompetenz? Während die Verordnung von Schmerzmitteln, Antibiotika oder Sedativa meist selbstverständlich erscheint, wird es bei anderen Arzneimitteln schnell unübersichtlich. Was darf für Patient:innen verordnet werden? Welche Regeln gelten für den Eigenbedarf? Und was ist beim Praxisbedarf oder bei Betäubungsmitteln zu beachten?
Die wichtigsten Antworten in Kürze:
Dürfen Zahnärzt:innen alle Medikamente verschreiben? Nein. Die Verordnungsbefugnis ist auf den Bereich der zahnärztlichen Approbation begrenzt, also auf Arzneimittel im Zusammenhang mit Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen.¹
Dürfen Zahnärzt:innen sich Medikamente für den Eigenbedarf selbst verordnen? Ja, aber nur die, die auch für Patient:innen verordnet werden dürfen. Betäubungsmittel sind hiervon ausgenommen.²
Braucht es für den Einkauf von Medikamenten für den Eigenbedarf ein Rezept? Nein, für den Eigenbedarf brauchen Zahnärzt:innen kein Rezept.³
Gibt es eine gesetzliche Pflichtliste für Notfallmedikamente? Nein. Eine verbindliche Liste existiert nicht, nur Empfehlungen von Fachgesellschaften.
Was dürfen Zahnärzt:innen ihren Patient:innen verordnen?
Die zentrale Norm ist § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG)⁴: die „berufsmäßige auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten”. Zur Behandlung zählt laut dem Kommentar der BZÄK auch die Verordnung der dafür geeigneten Arzneimittel.¹
Verordnet werden dürfen alle Arzneimittel, die der Behandlung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen dienen:
- Analgetika
- Antibiotika
- Antimykotika
- Lokalanästhetika
- Sedativa
- Mund- und Rachentherapeutika
Maßgeblich ist nicht das Präparat, sondern der Behandlungszusammenhang: ob eine Zahn-, Mund- oder Kiefererkrankung festgestellt wurde und das Arzneimittel deren Behandlung dient. Diese Bindung an die Approbation gilt unabhängig vom Rezepttyp. Kassenrezept, Privatrezept oder Eigenbedarf ändern nichts an der Gültigkeit der Befugnis.² Eine Verordnung außerhalb der Approbationsgrenzen ist in keiner dieser Konstellationen zulässig.
Die rechtliche Grundlage seit 1955
Die enge Verknüpfung von Verordnungsbefugnis und Ausbildungsgebiet geht auf eine höchstrichterliche Entscheidung aus dem Jahr 1955 zurück: Eine Verschreibung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn sie für das Gebiet der Wissenschaft erfolgt, in dem die verschreibende Person ausgebildet wurde. Die einschlägige Kommentarliteratur zieht diese Formel bis heute unverändert heran.⁵
Ist die Rechtslage noch zeitgemäß?
Hier setzt eine berufspolitische Auseinandersetzung an. Der Berufsverband Deutscher Oralchirurgen (BDO) plädiert seit Jahren dafür, die Verschreibungskompetenz von Zahnärzt:innen zu erweitern.⁶
Das Hauptargument zielt auf das Alter der Rechtsprechung. Als die Grundsatzentscheidung 1955 erging, existierte neben dem approbierten Zahnarzt noch der Dentist als eigener Ausbildungsberuf mit engerem Qualifikationsprofil. Die heutige zahnmedizinische Ausbildung umfasst dagegen Fächer wie Innere Medizin, HNO-Heilkunde, Dermatologie, Mikrobiologie und Pharmakologie. Aus Sicht des Verbands ist die Zahnmedizin damit Teil der Humanmedizin – und die enge Auslegung nicht mehr sachgerecht.⁶
Wichtig für die Praxis: Das ist eine berufspolitische Forderung, keine geltende Rechtslage. Solange Gesetzgeber oder Rechtsprechung nicht nachsteuern, bleibt die approbationsgebundene Auslegung verbindlich.
Was darf für den Eigenbedarf bezogen werden?
Der Eigenbedarf bezeichnet Arzneimittel, die Zahnärzt:innen für sich selbst beziehen. Die Verordnungsbefugnis für den Eigenbedarf ist genauso eng wie die gegenüber Patient:innen.¹
Für sich selbst dürfen nur die Medikamente bezogen werden, die auch verordnet werden dürften: Arzneimittel im Zusammenhang mit Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen. Ein Schmerzmittel, ein zahnärztlich indiziertes Antibiotikum oder ein Protonenpumpeninhibitor lässt sich auf dieser Grundlage beziehen. Ein Präparat ohne dentalen Bezug, wie etwa ein Mittel gegen Bluthochdruck, fällt beispielsweise nicht darunter.
Keine Betäubungsmittel für den Eigenbedarf
Es gibt aber eine Ausnahme, die für den Eigenbedarf strenger ist als für die Patientenversorgung: Zahnärzt:innen dürfen sich keine Betäubungsmittel selbst verschreiben. Während BtM-Rezepte für Patient:innen ausgestellt und für den Praxisbedarf bestellt werden dürfen, ist die Selbstverordnung ausgeschlossen. Das erklärt sich aus dem Schutzzweck des Betäubungsmittelrechts, das die Eigenversorgung mit suchterzeugenden Substanzen verhindern soll.²
Praxisbedarf und Betäubungsmittel
Der Praxisbedarf folgt einer anderen Logik als der Eigenbedarf: Hier geht es um Arzneimittel, die in der Praxis vorgehalten und im Rahmen der Behandlung angewendet werden, nicht um eine Verordnung an eine bestimmte Person.
Für Betäubungsmittel ist die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) maßgeblich. Zahnärzt:innen dürfen BtM sowohl für einzelne Patient:innen verschreiben als auch für den Praxisbedarf bestellen. Sogar hochpotente Opioide wie Fentanyl dürfen für den Praxisbedarf vorrätig gehalten werden. Voraussetzung ist, dass die Anforderungen der BtMVV eingehalten werden: korrekte Lagerung, Dokumentation und lückenloser Nachweis über Zugang und Verbrauch.²
Notfallmedikamente
Beim Thema Notfallmedikamente zeigt sich, dass nicht alles gesetzlich durchnormiert ist. Viele Kolleg:innen nehmen an, es existiere eine verbindliche Liste, welche Notfallmedikamente eine Zahnarztpraxis vorhalten muss. Eine abschließende gesetzliche Wirkstoffliste existiert aber nicht: Weder das ZHG noch das Arzneimittelrecht definieren einen verbindlichen Mindestbestand. Berufsständische Vorgaben fordern jedoch sehr wohl eine Notfallbereitschaft. So verlangt die Bundeszahnärztekammer, dass „die entsprechenden Medikamente, Instrumente für das Atemwegsmanagement sowie eine Möglichkeit zur Überdruckbeatmung und zur Sauerstoffapplikation vorgehalten werden” müssen.⁷ Welche Präparate das konkret sind, bleibt der fachlichen Empfehlung überlassen. Eine starre Pflicht zu einer bestimmten Wirkstoffliste besteht nicht.
Daraus ergibt sich, was sinnvollerweise vorgehalten wird – mit Blick auf die häufigsten und bedrohlichsten Zwischenfälle, allen voran Anaphylaxie und Kreislaufkollaps:
- Adrenalin (Epinephrin) bei Anaphylaxie
- Sauerstoff mit Applikationsmöglichkeit
- Glukose (oral und/oder intravenös) bei Hypoglykämie
- ein Bronchodilatator (z.B. Salbutamol-Dosieraerosol) beim Asthmaanfall
- Antihistaminika und Glukokortikoide bei allergischen Reaktionen
Entscheidend ist nicht nur die Existenz der Präparate, sondern ihre Verfügbarkeit im Ernstfall: Haltbarkeitskontrolle, bekannte Lagerorte und ein Team, das die Anwendung beherrscht.
Betäubungsmittel nur mit BtM-Rezept?
Ein verbreitetes Missverständnis lautet, jede Substanz mit Betäubungsmittelpotenzial benötige zwingend ein BtM-Rezept. Das stimmt nicht. Einige in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) gelistete Stoffe verfügen über sogenannte “ausgenommene Zubereitungen”.⁸
Der Mechanismus: Unterhalb bestimmter Dosierungen je abgeteilter Form gelten diese Zubereitungen nicht als Betäubungsmittel im Sinne der Verschreibungspflicht und dürfen über ein normales Rezept verordnet werden (ohne die strengen Auflagen des BtM-Rezepts).⁸ Die Verschreibungspflicht nach Arzneimittelrecht bleibt davon unberührt.
Wirkstoff
Form
Ausgenommen bis
Diazepam
je abgeteilter Form
bis 10 mg
Lorazepam
je abgeteilter Form
bis 2,5 mg
Midazolam
je abgeteilter Form
bis 15 mg
Tilidin
bis 300 mg
nur als feste Retard-Kombination mit Naloxon (≥ 7,5 % Naloxonhydrochlorid)
Für die zahnärztliche Praxis ist das relevant, weil diese Benzodiazepine bei Anxiolyse und Sedierung zum Einsatz kommen können. Bei Tilidin zählt nur die feste Retard-Kombination mit Naloxon dazu. Der zugesetzte Opioid-Antagonist soll den Missbrauch verhindern.
Worauf es im Praxisalltag ankommt
Dos:
- 🟢 Vor jeder Verordnung prüfen, ob ein Zusammenhang mit einer festgestellten Zahn-, Mund- oder Kiefererkrankung besteht.
- 🟢 Bei Benzodiazepinen die Dosierungen der ausgenommenen Zubereitungen kennen.
- 🟢 Die Notfallmedikamente der Praxis kennen, auf Haltbarkeit prüfen und die Anwendung im Team trainieren.
Don’ts:
- 🔴 Keine Selbstverordnung von Betäubungsmitteln
- 🔴 Keine Verordnung außerhalb der zahnärztlichen Approbation für das Praxisteam
- 🔴 Keine Verordnung außerhalb der zahnärztlichen Approbation für den Eigenbedarf
Fazit
Die zahnärztliche Verschreibungskompetenz hat drei unterschiedliche Säulen: Die Patientenverordnung umfasst alle Arzneimittel im Rahmen der Approbation (§ 1 Abs. 3 ZHG). Der Eigenbedarf nur die Medikamente, die auch für Patient:innen verordnet werden dürften – bis auf Betäubungsmittel. Eine merkenswerte Ausnahme von BtMG §1 Abs. 1 ist, dass einige Substanzen der Anlage III sich als “ausgenommene Zubereitungen” mit einem normalen Rezept verordnen lassen.
Literatur
- Bundeszahnärztekammer (BZÄK): Kommentar zur Musterberufsordnung der Zahnärzte, Kommentierung zu § 1 Abs. 2 https://www.bzaek.de/recht/musterberufsordnung.html
- § 3 Abs. 1-3 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) https://www.gesetze-im-internet.de/btmvv_1998/__3.html
- § 4 Abs. 2 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) https://www.gesetze-im-internet.de/amvv/__4.html
- § 1 Abs. 3 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/__1.html
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Februar 1955, 3 StR 479/54 (BGHSt 7, 248; NJW 1955, 679); zitiert bei https://www.arzneimittel-und-recht.de/archiv/ar-5-19/erwerb-von-arzneimitteln-fuer-den-eigenbedarf/
- Berufsverband Deutscher Oralchirurgen (BDO): Berlin Insights Nr. 11, 2021. https://www.oralchirurgie.org/media/shop/layout/berlin_insights_nr._11_-_2021.pdf
- Bundeszahnärztekammer (BZÄK), Berufsverband Deutscher Oralchirurgen und Deutsche Gesellschaft für dentale Sedierung: Stellungnahme „Sedierung in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde”, Juni 2018. https://www.bzaek.de/service/positionen-statements/einzelansicht/sedierung-in-der-zahn-mund-und-kieferheilkunde.html
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG), Anlage III. https://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/anlage_iii.html